Brandschutzvorschriften in der Schweiz

Vorschriften

Grillkotas, Saunas und Co sind Bauten welche den lokal geltenden Brandschutzbestimmungen genügen müssen. Worauf Sie in der Schweiz zu achten haben, erklären wir Ihnen wie folgt:

Regelung der Brandschutzbestimmungen

Die Brandschutzvorschriften werden in der Schweiz von der Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherungen (VKG) erlassen. Die schweizweit gültigen Brandschutzvorschriften der VKF stellen die gesetzliche Grundlage für die Ausführung des Brandschutzes in Gebäuden dar.

Brandschutzbehörde (Kantonale Gebäudeversicherung)

Die Brandschutzbehörde ist kantonal geregelt und wird von den Gebäudeversicherungen ausgeführt. Die Brandschutzbestimmungen des VKF werden von den kantonalen Brandschutzbehörden umgesetzt.

Für die individuellen Brandschutzfragen sind also die Brandschutzexperten, welche für die Gebäudeversicherungen arbeiten, zuständig. Sie finden den Kontakt der lokalen Ansprechperson auf der Webseite der zuständigen Gebäudeversicherung. Da der VKG "nur" die Weisung erlässt ist der letztendliche Entscheidungsträger der lokale Brandschutzexperte.

Brandschutzabstände

Die Brandschutzabstände sind einzuhalten. Die Bestimmungen finden Sie bei den aktuellen VKF- Richtlinien "15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte". Beachten Sie insbesondere den Abs. 2.2, 2.3 ff. und die im Anhang gezeigten Skizzen zu den Messweisen. Für Objektbezogene Abklärungen wenden Sie sich an die zuständige Behörde.

Holz- Saunaofen

Die Holz- Saunaofen gelten als Wärmetechnische Anlage und müssen bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Nur die wenigsten Holz- Saunaofen haben die VKF Brandschutzanwendung Zulassung. 

Da die Zulassungsrichtlinien recht Anspruchsvoll sind und nur wenige Öfen in der Schweiz eine Zulassung besitzen, empfehlen wir einen Elektro- Saunaofen einzusetzen. Elektro- Saunaofen benötigen keine Zulassung. Sollten Sie trotz den Umständen einen Holz- Saunaofen einsetzen wollen, unterstützen wir Sie gerne.

Grillanlage

Eine Grillanlage welche mit Holzkohle beheizt wird, ist gemäss der Beratungsstelle des VKG keine Wärmetetechnische Anlage. Die Grillanlage ist ein Gerät für "Zubereitung von Esswaren".

Es kann trotzdem vorkommen, dass der Brandschutzexperte ein Gesuch für eine Wärmetechnische Anlage verlangt. In diesem Falle kann der grosse Teil des Formulars leer gelassen werden und darauf hingewiesen werden, dass die Anlage mit Holzkohle betrieben wird und für "Zubereitung von Esswaren" vorgesehen ist.

Wenn alles stimmt, wünschen wir Ihnen einen reibungslosen Ablauf bei der Planung Ihres Gartenhauses!